In einem Urteil vom 24. Februar 2022 hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden, dass Abfallentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ fallen.
In dem Fall ging es um ein Ehepaar, das über mehrere Jahre seine Abwassergebühren bezahlt hatte. Im Jahr 2019 zogen sie in eine andere Wohnung und zahlten diese Gebühren nicht mehr. Daraufhin beantragten sie eine Steuererstattung wegen haushaltsnaher Dienstleistungen.
Das FG lehnte diesen Antrag ab, weil ein steuerlicher Abzug für haushaltsnahe Dienstleistungen ohne Nachweis der Zahlung solcher Aufwendungen nicht möglich sei. Das Gericht stellte fest, dass es auch nicht möglich sei, eine Erstattung von ihrem früheren Wohnsitz zu verlangen, da sie in diese Immobilie eingezogen seien, ohne irgendwelche Nebenkostenabrechnungen zu bezahlen.
In seinem Urteil verwies das Gericht darauf, dass es zuvor entschieden hatte, dass Abwassergebühren nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören, die in Deutschland steuerlich absetzbar sind (siehe FKT 2019/5). Außerdem stellte das FG fest, dass „haushaltsnahe Dienstleistungen“ nur solche sind, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen.
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